Unfallschadenabwicklung nicht aus der Hand geben

Nach einem unverschuldeten Unfall ist man oft hilflos. Schließlich erlebt man ein solches Ereignis nicht alle Tage.

Oft glaubt man, dass mit einem Anruf bei gegnerischen Versicherern alles Notwendige in die Wege geleitet wurde. Selbst die Polizei rät nach einer Unfallaufnahme oft dazu, Kontakt mit dem gegnerischen Versicherer aufzunehmen.

Dieser Rat allerdings ist in aller Regel grundfalsch. Nicht der Unfallgeschädigte ist verpflichtet, den Unfallschaden zu melden, sondern diese Verpflichtung trifft zuerst einmal den Unfallverursacher. Der Unfallgeschädigte sollte zuerst die Daten des Unfallgegners vermerken, schauen, ob Zeugen zur Verfügung stehen, in jedem Fall aber das Kennzeichen des Unfallgegners notieren.

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stehen dem Geschädigten viele Rechte zu. So hat er immer die Möglichkeit, mit der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Anwalt zu beauftragen. Oft noch entscheidender ist jedoch die sachgerechte Feststellung der Höhe des Unfallschadens. Hier hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Beweissicherung und Schadenfeststellung zu beauftragen. Die Kosten hierfür übernimmt die gegnerische Versicherung. Lediglich in Fällen eines sogenannten Bagatellschadens, wenn die Reparaturkosten geringer sind als 750,00 €, muss der Geschädigte die Sachverständigenkosten selbst tragen. In Anbetracht der komplexen Fahrzeugtechnik ist ein solcher Fall jedoch kaum vorstellbar.

Das Recht, einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen, besteht im Übrigen auch, wenn der Versicherer ausdrücklich auf einen Sachverständigen verzichtet oder anbietet, einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen. Auf solche Angebote sollte man sich nie einlassen. Es kann nicht sein, dass der, der den Schaden auszugleichen hat, auch noch bestimmen soll, wie hoch dieser Schaden am Ende ist.

Nach den Erfahrungen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK – gibt es heute kaum noch sogenannte klar gelagerte einfache Schadenereignisse. Nicht nur der Unfallhergang ist gelegentlich streitig, sondern regelmäßig wird über die Höhe des Schadens gestritten. Verantwortlich hierfür ist einerseits das Bestreben vieler Versicherer, Schadenersatzansprüche zu reduzieren, indem scheinbar oft willkürlich gekürzt wird, verantwortlich ist aber auch die immer komplexere Fahrzeugtechnik, modernste Werkstoffe oder auch ein sehr hoher Elektronikanteil in den Fahrzeugen.

Ohne unabhängiges Schadengutachten ist es später schwierig – wenn nicht gar unmöglich, alle Schadenpositionen zu erfassen. Dies gilt für die reinen Reparaturkosten, aber auch für die sogenannte merkantile Wertminderung oder für die Bestimmung des Restwertes und des Wiederbeschaffungswertes.

Der Geschädigte sollte in jedem Fall Wert darauf legen, dass ein qualifizierter, unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen wird. Der Kostenvoranschlag der Werkstatt ersetzt niemals ein Schadengutachten. Kriterium für Qualität und Unabhängigkeit ist beispielsweise die Mitgliedschaft in einem seriösen Berufsverband wie dem BVSK.

Der BVSK hilft gerne bei der Vermittlung eines geeigneten Sachverständigen (www.bvsk.de).

Auch Verkehrsrechtsanwälte können über den BVSK vermittelt werden.

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