Abtretung im Kaskoschaden

Bislang geht man davon aus, dass die Abtretung vertraglicher Ansprüche aus einem Kaskovertrag nur möglich ist, wenn der Versicherer ausdrücklich zustimmt. Dies ergibt sich zuerst einmal aus dem Wortlaut der entsprechenden Vertragsbedingungen AKB:

„A.4.6.3    Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.“

In der Rechtsprechung ist durchaus umstritten, ob Abtretungsverbote vertraglicher Ansprüche nicht eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen. Das OLG Köln hat bereits 2014 die grundsätzliche Zulässigkeit des Abtretungsverbotes gesehen (Urteil vom 13.03.2014, AZ 9 U 149/13), das LG Nürnberg hat eine Abtretungsverbot beispielsweise bei Verträgen mit Fluggesellschaften als unzulässig angesehen (Hinweisbeschluss vom 30.07.2018, AZ: 5 S 8340/17).

... Alles Weitere können Sie der nachfolgenden Information entnehmen.

Zurück