Nach einem Verkehrsunfall ist ein unabhängiges Schadengutachten unentbehrlich

Trotz modernster Technik und trotz hoher effizienter Fahrerassistenzsysteme sind Verkehrsunfälle auch heute noch unvermeidlich.

 

Die hohe Verkehrsdichte in Deutschland mit 45 Millionen Pkw führt naturgemäß auch zu Verkehrsunfällen. Erfreulicherweise ist zwar die Zahl der Verkehrstoten in den letzten 20 Jahren von 20.000 auf unter 4.000 pro Jahr zurückgegangen, aber auch bloße Blechschäden können eine Menge Ärger verursachen.

Viele Autofahrer sind verunsichert, welche Rechte sie nach einem Verkehrsunfall haben. Gerade die Kfz-Versicherer weisen häufig darauf hin, dass beispielsweise ein Gutachten, genauso wie die Einschaltung eines Anwaltes entbehrlich sei.

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK), dem etwa 1.000 qualifizierte freiberufliche Kfz-Sachverständige und etwa 500 verkehrsrechtlich spezialisierte Rechtsanwälte angehören, weist darauf hin, dass die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen in der Regel unentbehrlich ist. Nur das Gutachten bietet eine geeignete Grundlage, einen Unfallschaden vollumfänglich durchzusetzen.

Die Bauart der Fahrzeuge, die es häufig schwierig macht, zu erkennen, welcher Schaden tatsächlich eingetreten ist, oder die Vielzahl der Elektronikeinheiten müssen im Rahmen eines unabhängigen Schadengutachtens überprüft werden. Nur das Gutachten versetzt den Geschädigten in die Lage, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sein Fahrzeug reparieren lassen will oder ob beispielsweise eine Ersatzbeschaffung angestrebt wird.

Auch weitere Schadenpositionen werden durch ein Gutachten festgelegt. So ist die sogenannte merkantile Wertminderung ein Ausgleich dafür, dass der Geschädigte nun ein sogenanntes Unfallfahrzeug besitzt, was wiederum bedeutet, dass er bei einer potenziellen Veräußerung dieses Fahrzeuges weniger Geld erhalten würde, als wenn das Fahrzeug den Unfallschaden nicht erlitten hätte. Der Kfz-Sachverständige weist die merkantile Wertminderung, die häufig auch noch bei älteren Fahrzeugen anfällt, in seinem Gutachten aus.

Grundsätzlich ist ein Schadengutachten nicht nur bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall, sondern auch bei sogenannten Kaskoschäden geboten. Hier sollte der Versicherungsnehmer bei seiner Versicherung auf Begutachtung des Schadens durch einen unabhängigen Sachverständigen bestehen.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall werden die Gutachterkosten durch die gegnerische Versicherung übernommen. Eine Nachfrage bei der gegnerischen Versicherung ist selbstverständlich nicht erforderlich.

Lediglich bei sogenannten Bagatellschäden werden die Gutachterkosten nicht durch die gegnerische Versicherung getragen. Ein Bagatellschaden liegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung dann nicht mehr vor, wenn die Reparaturkosten höher liegen als 750,00 €.

Dies ist bei den hochkomplizierten Fahrzeugen heute in der Regel immer der Fall.

Aus guten Gründen hat der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Interessen zu beauftragen.

Die Verkehrsrechtsexperten des BVSK bestätigen, dass es heute den problemlosen Unfallschaden so gut wie nie mehr gibt. Um jede Schadenposition wird heute gestritten und der Geschädigte selbst ist oft hoffnungslos überfordert, wenn er die Abrechnungsschreiben des gegnerischen Versicherers erhält. Daher sollte möglichst frühzeitig ein Rechtsanwalt beauftragt werden, auch diese Kosten werden durch die gegnerische Versicherung übernommen.

Weitere Informationen erhalten Sie über www.bvsk.de sowie www.autorechtaktuell.de.

 

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