HUK-COBURG-Select mit neuen Kaskobedingungen

Augen auf bei Abschluss neuer HUK-COBURG-Verträge!

Nahezu unbemerkt hat die HUK-COBURG ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen in den sogenannten Kasko-Select-Verträgen mit Werkstattbindung geändert.

Die Neuen Versicherungsbedingungen Kasko Select lauten wie folgt:

A.2.6.3 Was leisten wir bei Kasko SELECT (Kaskoversicherung mit Werkstattbindung)?

Haben Sie mit uns Kasko SELECT vereinbart, gelten hierfür die Bestimmungen der Kasko, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist:

Sie überlassen uns die Auswahl der Werkstatt im Reparaturfall

a  Sie informieren uns im Reparaturfall, wir wählen die Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, in der das Fahrzeug repariert wird, erteilen ihr den Reparaturauftrag und tragen die Kosten der Fahrzeugreparatur.

Transport des Fahrzeugs

b  Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte Werkstatt transportieren. Ein fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir nur dann auf unsere Kosten von Ihrem Wohnsitz in die von uns ausgewählte Werkstatt transportieren, falls die Entfernung zwischen Wohnsitz und Werkstatt mehr als 15 km betragt. Den Transport des Fahrzeugs nach der Reparatur von der Werkstatt zu Ihrem Wohnsitz übernehmen wir nur, falls die Entfernung zwischen Werkstatt und Wohnsitz mehr als 15 km betragt.

5 Jahre Garantie auf Reparatur

c  Wir leisten 5 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur.

Sie überlassen uns die Reparatur nicht

d  Nehmen Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf oder lassen Sie uns die Werkstatt nicht auswählen, sondern lassen das Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt reparieren, sind wir – je nach dem Grad Ihres Verschuldens – berechtigt, unsere Leistung (ohne Transportkosten) ganz oder teilweise zu kurzen, vgl. E.7.1 und E.7.2.

Sie lassen nicht reparieren

e  Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so, als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre.

Nur Schadenfälle in Deutschland

f   Die Bestimmungen zu Kasko SELECT gelten nur für Schadenfalle in Deutschland, bei denen das Fahrzeug oder mitversicherte Teile beschädigt werden oder mitversicherte Teile zerstört werden oder abhanden kommen.

Hinweis: Eine vereinbarte Selbstbeteiligung nach A.2.6.9 wird berücksichtigt.

Die Bedingungen unter E.7.1 und E.7.2. lauten:

E.7     Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

E.7.1   Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

E.7.2   Abweichend von E.7.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

Während bislang ein Versicherungsnehmer, der die Reparatur seines Fahrzeuges nicht in einer Werkstatt aus dem Werkstattnetz der HUK-COBURG durchführen ließ, damit rechnen musste, dass der Versicherer 15 % der Reparaturkosten in Abzug brachte, droht dem Versicherungsnehmer nach den neuen AKB – zumindest auf den ersten Blick – sogar eine Reduzierung der Reparaturkosten auf null.

Mit der Entscheidung, die AKB der Select-Verträge derart zu verändern, richtet sich die HUK-COBURG insbesondere frontal gegen die Automobilhersteller und Leasinggesellschaften. Offenbar ist auch der HUK-COBURG bewusst geworden, dass viele Versicherungsnehmer in Unkenntnis der abgeschlossenen Verträge die Reparatur im eigenen Partnerbetrieb statt im Partnerbetrieb der HUK-COBURG vorziehen.

Insbesondere bei neuen, geleasten oder finanzierten Fahrzeugen gibt es eine ganze Reihe von Gründen, die dafür sprechen könnten, den Weisungen der HUK-COBURG nicht zu folgen. So ist keineswegs sicher, dass bei der Reparatur in einem HUK-COBURG-Partnerbetrieb die Fahrzeuggarantie uneingeschränkt erhalten bleibt oder später Kulanz in Anspruch genommen werden kann.

Zudem muss stets auch geprüft werden, ob der Leasinggeber oder die finanzierende Bank nicht darauf bestehen kann, dass ausschließlich in einem Betrieb instand gesetzt wird, der durch den entsprechenden Hersteller autorisiert ist.

Auch die immer komplexere Fahrzeugtechnik könnte dafür sprechen, es nicht der HUK-COBURG zu überlassen, zu entscheiden, welche Werkstätten über die entsprechenden Qualifikationen verfügen.

All diesen zutreffenden Überlegungen will die HUK-COBURG jetzt einen Riegel vorschieben, indem sie damit droht, die vertraglich geschuldete Entschädigungsleistung entweder auf null oder aber zumindest auf den Betrag, der bei Reparatur in einem Partnerbetrieb der HUK-COBURG anfallen würde, zu reduzieren.

Im Falle einer fiktiven Abrechnung wird bereits von Vornherein darauf verwiesen, dass ausschließlich der Betrag erstattet wird, der in einer Partnerwerkstatt der HUK-COBURG anfallen würde.

Wenn man sich vor Augen führt, dass diese Entschädigungssumme oft zwischen 30 % und 50 % der üblicherweise anfallenden Reparaturkosten liegt, wird es noch entscheidender, bei Abschluss des Vertrages sehr genau abzuwägen, ob ein derartiger Vertrag nicht wirtschaftlich und juristisch gefährlich ist. Wegen ein paar Euro günstigerer Prämien Gefahr zu laufen, beispielsweise gegen den Leasingvertrag zu verstoßen oder Reparaturnachteile zu erleiden, muss sehr genau überlegt werden.

Gerade im Verkauf muss jeder Automobilverkäufer dem Kunden die Risiken des Abschlusses eines ungünstigen Versicherungsvertrages klarmachen.

Überdies stellt sich die Frage, ob die neuen Bedingungen des HUK-COBURG-Vertrages überhaupt einer rechtlichen Überprüfung standhalten werden. Für den Versicherungsnehmer stellen sich derart ungewöhnliche Konditionen möglicherweise als überraschende Klauseln dar, die ohnehin nichtig wären. Auch das offensichtliche Missverhältnis zwischen der Einsparung bei der Prämie für den Versicherungsnehmer und der Einsparung für den Versicherer bei Reparatur außerhalb des HUK-COBURG-Partnernetzwerkes spricht für eine dringend notwendige juristische Überprüfung dieser Klauseln.

Unabhängig vom Ergebnis einer derartigen Prüfung bleibt es jedoch dabei, dass es entscheidend ist, den Kunden über seine Rechte aufzuklären, um ihm die Möglichkeit zu schaffen, einen Vertrag ohne Werkstattbindung abzuschließen.

Bei allen Verträgen der HUK-COBURG, die noch 2013 abgeschlossen wurden, bleibt es bei einem Maximalabzug von 15 %.

Abzuwarten ist selbstverständlich auch, ob sich andere Versicherer der neuen Politik der HUK-COBURG anschließen werden. Auch hier gelten natürlich dieselben Argumente.

Um möglichst schnell einen Überblick über die neue Abwicklungssituation bei Kasko-Select-Verträgen der HUK-COBURG zu erhalten, sollten bekannt gewordene Fälle unverzüglich übermittelt werden.

 

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