Schadenpositionen Personalstellungen/Hebebühnenbenutzung

Unstreitig kann der Kfz-Reparaturbetrieb Leistungen, die er im Auftrag des Kfz-Sachverständigen bei der Schadenfeststellung erbringt, entweder dem Sachverständigen oder auch dem Kunden unmittelbar in Rechnung stellen. Ist beispielsweise im Rahmen der Schadenfeststellung eine Achsvermessung, Karosserievermessung oder Fehlerspeicherauslese erforderlich und bedient sich der Sachverständige hier des Reparaturbetriebes, kann der Aufwand berechnet werden.

In gleicher Weise gilt dies für erforderliche Demontagearbeiten, für die der Sachverständige den Reparaturbetrieb beauftragt.

In all diesen Fällen erbringt der Reparaturbetrieb eine Werkleistung auf der Grundlage eines konkreten Auftrags unter Berechnung der üblichen Verrechnungssätze.

Häufig wird darüber hinaus eine Pauschale für Personalstellungen und Hebebühne in Rechnung gestellt.

Oft wird im Rahmen der juristischen Beratung sogar darauf hingewiesen, dass diese Pauschale durch den Sachverständigen als Fremdrechnung der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt werden kann.

Sowohl für Kfz-Sachverständige aber auch für die Kfz-Reparaturbetriebe bestehen bei einer derartigen Regelung erhebliche Risiken. Die Pauschalbeträge, die oft sogar quartalsweise abgerechnet werden, sind vielfach nichts anderes als verdeckte Schmiergeldzahlungen.

Zahlt der Sachverständige für die Vermittlung eines Auftrages eine Provision, verschafft er sich zum einen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil und muss zum anderen seinen Kunden darauf hinweisen, dass er eine Provision zahlt. Selbst wenn diese Provision als Entgelt für Personalstellungen und Hebebühnenbenutzung ausgewiesen ist, muss darauf hingewiesen werden, dass Teile des Gutachtens durch den Reparaturbetrieb erstellt werden (LG Gießen, Urteil vom 23.07.2013, AZ: 8 O 47/12).

 

 

Noch entscheidender dürfte jedoch sein, dass insbesondere bei Pauschalabrechnungen die Gefahr besteht, dass die Pauschale gezahlt wird, ohne dass in dem konkreten Einzelfall eine prüfbare Leistung erbracht wird. Hier läuft der Kfz-Betrieb Gefahr, dass sein Verhalten als Betrug im Sinne des § 263 StGB ausgelegt wird.

Wird der Betrag dann auch noch durch den Sachverständigen bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht, sollte zumindest Beihilfe zum Betrug zu bejahen sein.

Der Kfz-Betrieb sollte zudem bedenken, dass derartige Pauschalen nicht nur bei einem bestimmten Sachverständigen berechnet werden können, sondern für den Fall, dass diese Rechnungsposition eingeführt wird, dies gegenüber allen Sachverständigen zu erfolgen hat – auch gegenüber Sachverständigen der Versicherungswirtschaft. Erfolgt die Inrechnungstellung lediglich gegenüber einem einzelnen Sachverständigen, ist dies ein Indiz für den Charakter der Zahlung als unzulässige Provision.

Im Übrigen ist das Gutachten in der Regel Voraussetzung für die Erteilung des Reparaturauftrags. Das Gutachten selbst erfasst den vollständigen Schaden und liegt daher auch im ureigenen Interesse des Kfz-Betriebs. 

Zudem gibt es intelligentere Mehrwerte, über die Reparaturbetrieb und Kfz-Sachverständiger Einvernehmen erzielen können.

 

 

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