Keine Angst vor Regulierungsvorhaben der HUK-Coburg nach einem Verkehrsunfall

Nach wie vor verunsichert vielfach das Verhalten der HUK-COBURG den Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.

Insbesondere die Ausführungen der HUK-COBURG zur Auswahl eines Kfz-Sachverständigen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall führt zu vielen Nachfragen verunsicherter Geschädigter.

Zum Teil scheint der Eindruck geweckt zu werden, dass der Geschädigte verpflichtet ist, einen Sachverständigen nach den Vorgaben der HUK-COBURG zu beauftragen, der das Schadengutachten unabhängig von der Schadenhöhe für 280,00 € erstellen könne.

In Informationsschreiben an den Geschädigten verweist die HUK-COBURG beispielsweise auf einen Sachverständigen Berner bzw. auf das Netzwerk SV-Net, das unabhängig von Kfz-Betrieben für einen Festpreis von 280,00 € ein Schadengutachten erstellen würde.

Offenbar will die HUK-COBURG mit derartigen Anschreiben erreichen, dass der Geschädigte auf Einschaltung eines anderen Sachverständigen verzichtet oder aber nur noch Gutachten beauftragt, die maximal 280,00 € kosten.

Die Ausführungen der HUK-COBURG sind völlig haltlos. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausschließlich das Recht des Geschädigten, einen qualifizierten Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Bewegen sich die voraussichtlichen Sachverständigenkosten beispielsweise im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung ist der Schädiger in jedem Fall verpflichtet, die Sachverständigenkosten auszugleichen.

Unter Bezugnahme auf die verwirrenden Informationsschreiben der HUK-COBURG hat dies aktuell das AG München  nochmals in aller Deutlichkeit klargestellt (Urteil vom 20.09.2017, AZ. 322 C 12124/17 und Urteil vom 31.07.2017, AZ: 343 C 7821/17)). Auf Gutachter, die der Schädiger empfiehlt, muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Dies gilt auch für eine HUK-COBURG.

Auch andere Versicherer suggerieren in ihren Informationsschreiben immer häufiger, dass das Recht, einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen, von der Zustimmung des regulierungspflichtigen Versicherers abhängig sei. Dies ist schlichtweg Unsinn und alleine die Tatsache, dass Versicherer derartige Informationen in die Welt setzen, sollte Veranlassung genug sein, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.

Erst durch das Sachverständigengutachten können häufig die Reparaturkosten vollumfänglich festgestellt, die merkantile Wertminderung ausgewiesen und nachvollziehbare Angaben zu verdeckten Schäden, Restwert und Wiederbeschaffungswert gemacht werden.

Weitere Informationen und Hinweise zur Auswahl eines Sachverständigen erhalten Sie über www.bvsk.de.

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